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Was passiert, wenn der „Chef“ fehlt“

Gerade viele kleine und mittelständische Unternehmen sind stark personenbezogen organisiert. Oft ist der Betrieb darauf angewiesen, dass der „Chef“ - in der Regel der Inhaber oder der Geschäftsführer - zur Verfügung steht. Was aber geschieht, wenn der Ernstfall eintritt: Der „Chef“ ist außer Gefecht?

Der „Ernstfall“ kann dabei viele Gründe haben. Hier ist zunächst an den schlimmsten Fall, den Tod des Unternehmers, zu denken. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um langwierige und kostenintensive Erbstreitigkeiten, die den Betrieb beeinträchtigen oder gar lahmlegen können, zu vermeiden. Notwendig ist eine eindeutige und rechtsverbindliche Nachfolgeregelung, beispielsweise durch Testament oder Erbvertrag.

Neben diesem schlimmsten aller Fälle ist es denkbar, dass der „Chef“ vorübergehend verhindert ist, sei es durch Unfall, Krankheit oder höhere Gewalt. Bereits ein Ausfall für wenige Wochen kann für das betroffene Unternehmen mit ganz erheblichen Konsequenzen verbunden sein, da der Geschäftsbetrieb reibungslos fortgesetzt werden muss und Kunden, Geschäftspartner oder Behörden auf den Ausfall des Unternehmers oft keine Rücksicht nehmen können (oder wollen).

Daher sollte sich Jeder in verantwortungsvoller Position fragen: Habe ich alle Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Geschäftsbetrieb ohhne Weiteres fortgesetzt werden kann, wenn ich kurzfristig und ohne die Möglichkeit, noch selbst einen Vertreter zu bestimmen, ausfalle?

Die Regelungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Chancen sind vielfältig. Die Ausgestaltung im konkreten Einzelfall obliegt im Wesentlichen dem Unternehmer selbst. Gesetzliche Vorschriften für diesen Bereich gibt es weitestgehend nicht. Zudem sind die wenigen vorhandenen gesetzlichen Vorschriften nicht auf die Bedürfnisse des jeweils betroffenen Unternehmens zugeschnitten und einer schnellen und wirtschaftlich sinnvollen Lösung oft eher unzuträglich.

Insoweit sollte sich jeder Unternehmer Gedanken über Dinge wie Prokura oder Handlungsvollmachten machen. Daneben gibt es die Möglichkeit, einzelne Geschäftsbereiche gesondert zu regeln und die Kompetenzen der jeweiligen Stellvertreter zu beschränken. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Betroffenen über ihre Vollmachten vorab ausführlich informiert worden sind, so dass sie im Zweifelsfall unverzüglich handeln können. Keinem Beteiligten ist damit geholfen, wenn es keine entsprechende Regelung gibt oder die Vertreter zwar Kenntnis von ihrer Bevollmächtigung haben, die fraglichen Vollmachtsurkunden aber nicht aufzufinden sind.

Hier muss jeder verantwortungsbewusste „Chef“ sich möglichst umgehend fragen: sind bei mir entsprechende Regelungen getroffen worden? Wenn nicht, ist Handeln gegegebenenfalls mit kompetenter Hilfe von dritter Seite erforderlich.


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