Startseite
Rechtsanwälte und Steuerberater
Kanzleiteam
Tätigkeitsschwerpunkte
Unsere Kanzlei
In eigener Sache
Downloads
Kontakt
Impressum
Datenschutzerklärung



Obernstr. 1 A, Crüwell-Haus
33602 Bielefeld
Email: brenzel@brenzel.de
Telefon: 0521 - 13 13 79
Telefax: 0521 - 13 13 08



In Zusammenarbeit mit

Das Finanzamt und die CDs

Noch bis vor nicht allzu langer Zeit wurde der Ankauf von sogenannten „Steuersünder-CDs“ von Politikern nahezu aller Couleur auf Bundes- und Landesebene begrüßt. Bedenken darüber, dass sich der Staat auf möglicherweise illegalem Weg Daten beschafft, und die daraus resultierenden strafverfahrens- und verfassungsrechtlichen Bedenken wurden von Seiten der Politik weitestgehend vernachlässigt.

Die Zeiten haben sich geändert. Seit die Bundesregierung das Abkommen über „Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“ mit der Schweiz geschlossen hat, wird der – tatsächliche oder vermeintliche – Ankauf weiterer „Steuersünder-CDs“ durch die nordrhein-westfälische Landesregierung nunmehr insbesondere von Mitgliedern der Bundesregierung als ausgesprochen kritisch gesehen. Vorläufiger Höhepunkt der Diskussion ist der Vorschlag der Bundesjustizministerin, den Ankauf derartiger „Steuersünder-CDs“ gesetzlich verbieten zu lassen.

Unabhängig davon, wie man den Ankauf der Daten durch die Landesregierung und deren Verwertung durch die Finanzverwaltung sowie die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen beurteilt, bleibt für die betroffenen Steuerpflichtigen ein Problem: Diejenigen, die Gelder ins Ausland verbracht haben, um sich auf diese Weise lästige Steuerzahlungen zu ersparen, laufen Gefahr, dass sich auch ihre Daten auf den angekauften CDs befinden. Insoweit drohen nicht nur erhebliche Steuernachzahlungen (zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen), sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Erste Verlautbarungen der Finanzverwaltung lassen vermuten, dass als Reaktion auf den erneuten Ankauf von „Steuersünder-CDs“ die Anzahl an Selbstanzeigen in den letzten Wochen deutlich gestiegen ist, wobei belastbares Zahlenmaterial allerdings noch nicht vorliegt.

In diesem Zusammenhang sind die Steuerpflichtigen nochmals darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten zur strafbefreienden Selbstanzeige durch den Gesetzgeber bereits vor einiger Zeit erheblich eingeschränkt worden sind. Von der Finanzverwaltung wird mittlerweile der Standpunkt vertreten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wenn die Daten des Steuersünders behördlich bekannt sind und bereits Ermittlungen angestellt werden. Dies soll auch dann gelten, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine Kenntnis von den Ermittlungen hat. Zudem entfällt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige dann, wenn diese inhaltlich falsch oder unvollständig ist. Wird eine Erklärung beispielsweise nicht für alle fraglichen Zeiträume nachgeholt, bleibt für verbliebene nicht erklärte Steuerschulden die strafrechtliche Verantwortung bestehen.

Es ist daher anzuraten, vor einer - vermeintlich strafbefreienden - Selbstanzeige zunächst die steuerlichen Verhältnisse für den fraglichen Zeitraum in allen Einzelheiten sorgfältig zu überprüfen und nacherklären zu lassen. Hier ist die Hinzuziehung eines Fachmannes unter allen Umständen zu empfehlen.

Friedrich-W. Brenzel
Rechtsanwalt und Steuerberater

«-- zurück