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Ein Dauerbrenner: Abmahnungen nach Internetnutzung

Das Internet bietet fast unbegrenzte Möglichkeiten zum Informationsaustausch und zur Unterhaltung. Fast ebenso unbegrenzt sind allerdings auch die Möglichkeiten, sich oder andere durch die Nutzung des Internets zu schaden. Man denke nur an die in der jüngeren Vergangenheit auftretenden Trojaner, die dem Nutzer vorgaukeln, die „Bundespolizei“ habe den Rechner gesperrt, weil sich dort terroristisches oder pornographisches Material befindet. Eine Freigabe des PCs wird dabei gegen Zahlung eines namhaften Betrages in Aussicht gestellt. Dass es sich dabei um die Machenschaften von Betrügern handelt, ist fast offensichtlich.

Deutlich komplizierter sind die Fälle, in denen Internetnutzern vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschütztes Material bei Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten zu haben. Bei Musikstücken und Filmen gibt es bereits seit Jahren eine unvermindert anhaltende Flut von Abmahnungen, mit denen spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Neueste Variante ist dabei die Abmahnung wegen vermeintlich illegal genutzter Computerspiele.

Dabei ist die Rechtslage schwierig. Unstrittig ist allein, dass urheberrechtlich geschützte Werke nur angeboten werden dürfen, wenn dies vom Rechteinhaber gestattet wurde. Der Rechteinhaber hat daher die Möglichkeit, den Nutzer durch Ausspruch einer Abmahnung auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und so Wiederholungsfälle zu vermeiden. Darüber hinaus kann er einen Ersatz der mit dem Ausspruch der Abmahnung entstandenen Kosten und einen angemessenen Schadensersatz verlangen.

Über diese grundsätzlichen Erwägungen hinaus ist noch vieles ungeklärt. So ist umstritten, wie der Nachweis der illegalen Nutzung zu führen ist, welches Gericht im Streitfall zuständig ist und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche bestehen.

Wichtig für den Betroffenen ist daher vor allen Dingen, die Forderungen der Rechteinhaber sorgfältig zu prüfen. Ist beispielsweise der Internetzugang des PCs durch ein Passwort geschützt und hat der Anschlussinhaber den Rechtsverstoß nachweislich nicht begangen, scheidet eine Schadensersatzpflicht unter Umständen vollständig aus. Ähnliches kann gelten, wenn der Internetanschluss von Mitgliedern des Haushalts genutzt und diese ordnungsgemäß darüber belehrt worden sind, dass keine rechtlich geschützten Werke angeboten werden dürfen.

Dementsprechend kann jedem Abgemahnten nur dazu geraten werden, vor Zahlung einer - aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich überhöhten - Forderung und insbesondere der vorbehaltlosen Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung fachkundigen Rat – bei uns - einzuholen. Allein auf diesem Weg lassen sich überflüssige Kosten und weitere Forderungen durch unbedachte Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung vermeiden.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt

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