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Es ist vollbracht: Die Erbschaftsteuerreform

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber nun nach fast zweijährigem zähem Ringen die Erbschaftsteuerreform beschlossen. In diesem Zusammenhang ist die Aussage "Viel Lärm um nichts" sicherlich nicht übertrieben. Es ist nämlich festzustellen, dass der überwältigende Teil aller Steuerpflichtigen durch die Reform voraussichtlich nicht berührt wird.

Auch die Neuregelung sieht nun eine Verschonung von Betriebsvermögen in wesentlicher Höhe vor. Diese wird allerdings daran geknüpft, dass der Betrieb nach dem Erbfall für eine bestimmte Dauer (fünf bzw. sieben Jahre) weitergeführt wird und in diesem Zeitraum zudem eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass Arbeitsplätze erhalten werden und der Betrieb nicht aufgrund hoher Erbschaftsteuerzahlungen veräußert werden muss. Kleinunternehmen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten erhalten dabei bestimmte Privilegien. Demgegenüber müssen Erben von Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen, dass sie mit der Zahlung der Erbschaftsteuer überfordert sind. Im Rahmen dieser sogenannten Bedürfnisprüfung ist auch das Privatvermögen der Steuerpflichtigen aufzudecken.

Steuerlich nicht begünstigt wird das sog. Verwaltungsvermögen. Hierzu zählen unter anderem auch Wertgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie alle sonstigen typischer Weise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände.

Das neue Erbschaftsteuerrecht tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Abschließend ist festzuhalten, dass die meisten Steuerpflichtigen durch die Reform nicht unmittelbar berührt werden. Angesichts der weiterhin bestehenden erbschaftsteuerlichen Regelungen sowie der zahlreichen gestalterischen Möglichkeiten ist (auch ohne das Vorhandensein von Betriebsvermögen) eine fachkundige Beratung vor Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages zur steuerlich und rechtlich günstigen Gestaltung dringend anzuraten.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt

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