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Abofallen – Neuregelung des Verbraucherschutzes

Das World Wide Web ist weitgehend trotz seines rund siebzehnjährigen Bestehens ein Eldorado für Rechtlose im Niemandsland. Von Urheberrechtsverletzungen über „Autobahngold“ bis hin zu Kindesmissbrauch: Die vermeintliche Anonymität der Nutzer lässt so manche Hemmschwelle in der Annahme fallen, dass sich die Opfer ohnehin zur Wehr setzen können. Ohne eine Überreglementierung zu befürworten, ist eine klare und ausgewogene staatliche Regelung einzufordern, um schwere Schädigungen von vornherein abzuwenden.

Diesem Bedürfnis will das Bundesjustizministerium nunmehr partiell mit der Einführung eines § 312 e Abs. 2 BGB in puncto sogenannter Abofallen gerecht werden. Damit reagiert es auf die gegenwärtige Entwicklung, dass Internetkostenfallen zunehmend Dienstleistungen anbieten, die an anderer Stelle im Internet unentgeltlich erhältlich sind. Diesem Treiben soll nunmehr mit der Einführung einer Pflicht zur deutlich hervorgehobenen Angabe des Preises und deren aktive Bestätigung durch den Kunden begegnet werden.

Der neue Paragraph stellt sicher, dass bei einem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, das Angebot einen sprachlich und optisch deutlich hervorgehobenen Hinweis auf den Gesamtpreis der Ware, etwaige Liefer- oder Versandkosten sowie eine vertragliche Mindestlaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung enthält. Der Kunde muss seine Kenntnisnahme aktiv durch das Setzen eines Häkchens oder das Drücken eines Buttons bestätigen. Erfüllt der Unternehmer diese Informationspflichten nicht, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag gar nicht erst zu Stande. Darüber hinaus kann ein Verstoß des Anbieters gegen diese Pflichten auch zu Schadenersatzansprüchen führen.

Verteidigt sich ein Verbraucher gegen einen vermeintlichen Zahlungsanspruch mittels eines Anwalts, kann er auch die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Diverse Zivilgerichte haben Ansprüche sowohl gegen die Betreiber des Internetportals als auch gegen deren Rechtsanwälte mit der Begründung anerkannt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliege. Falls Sie daher einmal Opfer einer Internetfalle geworden sind, scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt aufzusuchen. Wir beraten Sie gerne.

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