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Jetzt wird’s kompliziert: Der BGH und die fiktiven Kosten

Das Sprichwort „Handwerk hat goldenen Boden“ scheint zutreffend zu sein. Jedenfalls ist es schwierig, angesichts der großen Nachfrage Fachleute für Reparaturen oder Renovierungen zu finden. Wenn dies doch gelingt, stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt werden.

Der Besteller hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels. Dabei hat der Unternehmer die Wahl, ob er sein Werk repariert oder neuerstellt.

Wird die Nacherfüllung verweigert, stehen dem Besteller weitere Rechte zu. Er kann z.B. vom Vertrag zurücktreten, die Bezahlung mindern oder Schadensersatz verlangen. Der ersten Alternativen sind mitunter unpraktisch, da beim Rücktritt das Werk zurückzugeben ist und bei der Minderung der Mangel nicht beseitigt wird. Daher wird oft Schadensersatz in Anspruch genommen. Hier kann der Schaden anderweitig beseitigt und Kostenersatz vom Unternehmer gefordert werden.

Alternativ konnte der Besteller bislang die zu erwartenden Kosten fordern, ohne den Mangel tatsächlich beseitigen zu lassen. Der BGH ist allerdings seit neuestem der Auffassung, dass Mängelbeseitigungskosten nur geltend gemacht werden dürfen, wenn der Mangel auch tatsächlich behoben wird. „Fiktive“ Kosten dagegen, die sich allein aus einem Kostenvoranschlag ergeben, sollen keinen Schadenersatzanspruch mehr begründen können.

Der Besteller muss daher den Schaden beseitigen und die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Alternativ kann die Wertdifferenz zwischen dem mangelhaften und dem mangelfreien Werk als Schaden geltend gemacht werden. Es wird allerdings in der Regel schwierig sein, den Wert eines mangelhaften Werks korrekt zu beziffern.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Änderung der Rechtsprechung auch in anderen Bereichen, z.B. bei Kaufverträgen oder Verkehrsunfällen, bemerkbar machen wird.

Angesichts der unübersichtlichen Rechtslage sollten sich die Betroffenen jedenfalls sorgfältig überlegen, auf welchem Weg sie ihre Rechte geltend machen wollen. Fachkundiger Rat kann dabei von großem Nutzen sein.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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