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In eigener Sache: Was kostet eigentlich ein Anwalt?

Bei der Tätigkeit als Rechtsanwalt sieht man sich mit Klischees konfrontiert, die häufig aus Gerichtsshows und Filmen stammen. Hierzu sei angemerkt, dass es im deutschen Strafprozess keine Jury gibt, üblicherweise nicht auf dem Richtertisch herumgehämmert wird und Überraschungszeugen nicht einfach zufällig vorbeikommen.

Ein weiterer Aspekt von Fehlvorstellungen ist die Vergütung. Deshalb möchten wir einige wesentliche Punkte kurz erläutern.

Die Beauftragung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts ist kostenpflichtig, selbst dann, wenn „nur“ ein Beratungsgespräch stattfindet. Hier ist eine Erstberatungsgebühr fällig, deren Höhe durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschränkt wird.

Schuldner des Honorars ist der Mandant. Nur in Ausnahmefällen ist es durch Dritte zu zahlen, z.B. wenn die Kosten von staatlicher Seite übernommen werden, weil der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, diese selbst zu tragen. So können Beratungshilfe (außergerichtlich) und Prozesskostenhilfe (im gerichtlichen Verfahren) beantragt werden. Diese werden allerdings erst nach Prüfung von Einkommen und Vermögen bewilligt und sind zurückzuzahlen, wenn sich die finanzielle Situation später bessert.

Daneben sind die Rechtsanwaltskosten in der Regel durch die Gegenseite zu ersetzen, wenn man im Gerichtsverfahren erfolgreich ist. Dies gilt allerdings z.B. nicht in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz.

Es ist möglich, eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar erhält oder nach Zeitaufwand bezahlt wird. Die Gebührensätze fallen dabei je nach Tätigkeitsbereich und auch Standort der Kanzlei unterschiedlich aus.

Wird kein Honorar vereinbart, gelten die Vorschriften des RVG. Danach ist das wirtschaftliche Interesse des Mandanten zu beziffern und anhand des ermittelten Wertes in der gesetzlichen Gebührentabelle die Höhe der Gebühr zu bestimmen. Je nach Umfang der Tätigkeit kann der Anwalt diese Gebühr mehrfach verlangen.

Da oft nicht absehbar ist, welche Tätigkeiten notwendig werden und ob es bspw. zu einem - die Gebühren des Anwalts erhöhenden - Vergleichsschluss kommen wird, ist die exakte Bezifferung der zu erwartenden Kosten bei Beauftragung häufig leider nicht möglich.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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