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Mehr Hilfe in der Not: Überblick über die wichtigsten Corona-Unterstützungsmaßnahmen

In der vorletzten Ausgabe hatten wir einen Überblick über staatliche Hilfen in Zeiten von Corona gegeben. Angesichts der zahlreichen Neuinfektionen und der Tatsache, dass nicht absehbar ist, wann ein Impfstoff zur Verfügung stehen wird, folgt eine kurze Aktualisierung:

Das Kurzarbeitergeld wird auf 24 Monate verlängert. Insoweit können weiterhin Anträge bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens ab Beginn des Kalendermonats geleistet, in dem die Anzeige eingeht. Für den Anspruch müssen zumindest 10% der Beschäftigten bei einem Ausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sein.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn aufgrund des Verdachts einer Infektionskrankheit nicht gearbeitet werden kann, beispielsweise bei Quarantäne. Er greift nicht, wenn die Krankheit tatsächlich ausgebrochen ist. Hier besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Unterstützung von bis zu 1.500,00 € zahlen. Die Zahlung muss zusätzlich zum Lohn und gerade aufgrund des höheren Aufwandes durch die Corona-Pandemie erfolgen. Rechtswidrig ist es, eine Verringerung des üblichen Lohns zu vereinbaren und diese mit der steuerfreien Unterstützung „aufzufüllen“.

Es wurde ein Hilfsprogramm für Solo-Selbständige aufgelegt. Die bisherigen Corona-Soforthilfen dienten dazu, weiterhin Kosten auszugleichen. Die privaten Lebenshaltungskosten waren nicht abgedeckt. Hierzu besteht nun die Möglichkeit, einen monatlichen Zuschuss von bis zu 1.000,00 €, maximal für 3 Monate, zu beantragen. Der Antrag muss durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt gestellt werden.

Für den Zeitraum von April bis Juni 2020 ist die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges ausgeschlossen, sofern er durch die Corona-Pandemie begründet ist. Für Mietausfälle, die vor oder nach diesem Zeitraum entstanden sind, ist die Kündigung dagegen nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Zahlung der Miete weiterhin fort. Der Vermieter ist daher berechtigt, ausstehende Mieten auch für April bis Juni gerichtlich geltend zu machen und anschließend zu vollstrecken.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt


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