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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Das Leben birgt Risiken, die sich nicht kalkulieren lassen. Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung können jeden treffen. Auch junge Menschen sind hiervor nicht gefeit.

Was aber geschieht, wenn ein Mensch unerwartet die Fähigkeit verliert, selbst Entscheidungen zu treffen und die eigenen Angelegenheiten zu regeln? Keineswegs geht in derartigen Fällen die Entscheidungsbefugnis „automatisch“ auf den Ehegatten oder die nächsten Angehörigen über. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und die Möglichkeit geschaffen, seinen Willen in einer rechtsverbindlichen Patientenverfügung festzuhalten.

In einer Patientenverfügung können eine Vielzahl von Regelungen getroffen werden. Wesentlichster Bestandteil ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen in bestimmten Situationen getroffen werden dürfen. Darüber hinaus beinhaltet eine Patientenverfügung häufig die Benennung einer Vertrauensperson, die in Situationen, die in der Patientenverfügung nicht oder nicht eindeutig geregelt sind, die letzte Entscheidungsbefugnis erhält.

Da eine derartige Patientenverfügungen im Ernstfall über Leben und Tod entscheidet, ist bei ihrer Formulierung größtmögliche Sorgfalt geboten. Zudem ist von entscheidender Bedeutung, dass insbesondere die behandelnden Ärzte (rechtzeitig) Kenntnis von der Patientenverfügung erlangen.

Es ist darauf zu achten, dass die Patientenverfügung eindeutig und rechtlich verbindlich die Wünsche des Verfügenden regelt. Dabei sollte sich dieser stets über die große Tragweite seiner Erklärungen bewusst sein. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Zweifel gezogen werden kann, dass der Verfügende bei Errichtung seiner Patientenverfügung geschäftsfähig war. Dies könnte beispielsweise dann problematisch werden, wenn die Patientenverfügung in weit fortgeschrittenem Alter oder erst nach Auftritt einer schweren Erkrankung errichtet wurde.

Abseits der vorstehend skizzierten Problematiken stellt sich allerdings auch die Frage, wer die anderweitigen, beispielsweise finanziellen und rechtlichen, Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Auch hier ist entgegen einem weit verbreiteten Irrtum festzuhalten, dass keineswegs der Ehegatte, der Lebensgefährte oder die Kinder des Betroffenen quasi automatisch zu Bevollmächtigten des Betroffenen werden.

Insoweit empfiehlt es sich, die zwischenzeitlich auch einer breiteren Öffentlichkeit zumindest der Bezeichnung nach bekannte Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. In dieser wird eindeutig bestimmt, welche Person dazu bevollmächtigt ist, in den Angelegenheiten des Betroffenen tätig zu werden. Auch hierbei bietet sich dem Vollmachtgeber eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise können Kompetenzen an unterschiedliche Personen übertragen oder für den Ausfall einer bevollmächtigten Person Ersatzbevollmächtigten benannt werden.

Die Unvorhersehbarkeit des menschlichen Lebens macht es ratsam, sich Gedanken über die vorstehend angesprochenen Fragen zu machen. Hier gilt es, sorgfältig abzuwägen und eine richtungsweisende Entscheidung zu treffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Überlegungen.

Stefan Horstmeier
Rechtsanwalt

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