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Das neue "P-Konto"

Bereits im Frühjahr 2009 haben Bundestag und Bundesrat eine von der Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkte, aber überaus bedeutsame Neuerung beschlossen. Mit Wirkung ab dem 01.07.2010 besteht die Möglichkeit, auf Antrag gegenüber seinem Kreditinstut ein Pfändungsschutzkonto einrichten zu lassen.

Hat der Kontoinhaber ein bereits bestehendes Girokonto durch seine Bank als P-Konto einrichten lassen, tritt Pfändungsschutz ein, ohne dass ein Gericht angerufen werden muss. Nach einer Kontenpfändung bleibt dann ein Guthaben in Höhe von 985,15 € verfügbar.

Eine Besonderheit der Neuregelung besteht darin, dass Selbstständige, die grundsätzlich bislang keinen Pfändungsschutz genossen, zukünftig auch eine Freistellung der 985,15 € erreichen können.

Zu beachten ist allerdings, dass jeder Bürger nur Anspruch auf ein einziges P-Konto hat. Darüber hinaus besteht auch weiterhin kein Rechtsanspruch gegen die Bank auf Neueinrichtung eines Kontos. Die Bank ist nur verpflichtet, ein P-Konto einzurichten, wenn bereits ein Konto bei ihr besteht. Unter Umständen ist sogar mit einer Kündigung zu rechnen.

Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, den Pfändungsfreibetrag durch Anträge bei der Bank bzw. dem Vollstreckungsgericht zu erhöhen. Da sich die zahlreichen Variationen und Fallstricke der Zwangsvollstreckung in diesem Rahmen jedoch kaum übersichtlich darstellen lassen, empfiehlt es sich in jedem Fall, im Rahmen der Zwangsvollstreckung – sei es als Gläubiger oder als Schuldner – einen Fachmann zu Rate zu ziehen.

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