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Selbstanzeige – und dann?

Wird die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig abgegeben, kann grundsätzlich Straffreiheit eintreten. Diese ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die verkürzte Steuer einen Betrag von 50.000,00 EUR je Tat (also pro Steuerart und Jahr) übersteigt.

Der Ausspruch eines Haftbefehls oder die Durchführung von Hausdurchsuchungen werden im Übrigen auch durch die Abgabe einer Selbstanzeige nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies sind Mittel, die insbesondere im Falle der Fluchtgefahr zum Tragen kommen können.

Ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet und damit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, empfiehlt es sich trotzdem, die verkürzten oder hinterzogenen Steuern vollständig und ordnungsgemäß nachzuerklären, da dies insbesondere zu einer deutlichen Verringerung der Strafe führen kann und in der Regel auch wird.

Auch hier ist im Übrigen eine vollständige und ordnungsgemäße Nacherklärung dringend anzuraten, da ansonsten die strafmildernde Wirkung eines derartigen „Geständnisses“ stark reduziert wird, sollten die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungen weitere hinterzogene Beträge aufdecken.

Unabhängig davon, ob die Selbstanzeige strafbefreiend war, sind die hinterzogenen Steuern selbstverständlich vollständig nachzuzahlen. Hierbei werden auch entsprechende Zinsen fällig. Zudem ist ggfs. ein Aufschlag von 5 % zu entrichten, sofern pro Jahr und Steuerart ein Betrag von mehr als 50.000,00 EUR hinterzogen wurde.

Bei diesen Zahlungen selbst handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern eben nur um die Nachentrichtung der geschuldeten Steuern. Hinzu tritt eben ggfs., sofern die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfaltet, die Zahlung einer Geldstrafe. Diese wird nach Tagessätzen bemessen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem Einkommen des Steuerhinterziehers, die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach Umfang und Schwere der begangenen Taten.

Im Einzelfall droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Der BGH hat dies in einem Urteil aus dem Jahre 2012 ausdrücklich festgehalten. Er hat dabei festgestellt, dass die Aussetzung einer Haftstrafe auf Bewährung in der Regel jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern einen Betrag von 1.000.000,00 EUR überschreitet.

Etwas Anderes kann hier allerdings dann gelten, wenn weitere Umstände, beispielsweise ein vollständiges und lückenloses Geständnis und die unverzügliche Nachzahlung aller offenen Beträge, hinzutreten. Insoweit ist auch noch nicht absehbar, wie das Verfahren, das die Diskussionen über strafbefreiende Selbstanzeige, Steuerhinterziehung und Steuer-CDs ausgelöst hat, letztendlich ausgehen wird.

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