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Problematisch: "Steuersünder-CD" vor Gericht nicht verwertbar?

Noch weitgehende Rechtsunsicherheit besteht hinsichtlich der Fragen, ob etwa im Falle eines finanzgerichtlichen Prozesses die durch den Ankauf der Steuersünder CD gewonnen Erkenntnisse berücksichtigt werden dürfen.

Die Bundesregierung verteidigt den Ankauf der CD zwar unter Hinweis darauf, dass in fast 200 Prozessen, die mit der Liechtensteinaffäre aus dem Jahre 2007 in Zusammenhang stehen, kein Gericht die "Steuersünder-CD" als Beweismittel für unzulässig betrachtet hätte. Tatsächlich wird bisweilen in der Rechtsprechung die Meinung vertreten worden, dass das Beweismittel nicht deshalb als unverwertbar betrachten werden sollte, weil es aus einem "Datendiebstahl" herrühre (Landgericht Bochum, Beschluss vom 07.08.2009 – 2 Qs 2-09).

Fakt ist jedoch, dass die überwiegende Zahl der Prozesse in der Affäre "Liechtenstein" eingestellt worden ist. Dies veranlasste den Bundesrichter Wolfgang Pfister dazu, sich öffentlich für höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage auszusprechen. In der Literatur wird nämlich überwiegend die Meinung vertreten, dass sich der Ankauf der Daten als strafrechtlich relevante Begünstigung im Sinne des § 257 StGB in Verbindung mit § 17 UWG des Fiskus darstelle. Da hier der Staat wissentlich Daten ankaufe, die aus einer rechtswidrigen Vortat stammen, seien die Daten zudem unverwertbar.

In Kürze sieht man möglicherweise klarer, da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik erwartet wird. Dort ist momentan eine Beschwerde wegen einer Hausdurchsuchung in der Liechtensteinaffäre anhängig.

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