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Im Steuerstrafrecht gelten im Gegensatz zum sonstigen Strafrecht eine Vielzahl von besonderen Vorschriften und Besonderheiten. Während der Beschuldigte beispielsweise im normalen Strafprozessrecht das Recht hat, die Aussage zu verweigern, ohne dadurch irgendeinen Nachteil zu erleiden, besteht steuerrechtlich eine andere Situation: Zwar hat auch der Verfolgte im Steuerstrafrecht ein Aussageverweigerungsrecht, er ist aber nach der Abgabenordnung im parallel laufenden Veranlagungsverfahren (also bei der Steuerfestsetzung) darlegungspflichtig, wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will. Diesen Konflikt gilt es im Einzelfall zu lösen. Unser vorrangiges Ziel ist die Vermeidung der Hauptverhandlung, soweit schon ein Ermittlungsverfahren läuft, ansonsten die Vermeidung des Ermittlungs- und Strafverfahrens überhaupt. Sollte es dennoch zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen müssen, ist die erste Verteidigungsstrategie regelmäßig, den objektiven Tatvorwurf einer Steuerverkürzung zu widerlegen. Hierfür sind neben den Kenntnissen des materiellen Steuerrechts vor allem Kenntnisse im Steuerverfahrens- und Strafprozessrecht entscheidend. Eine professionelle Vertretung ist hier unbedingt geboten. Bei uns finden Sie dabei steuerliche und strafrechtliche Kompetenz in einer Person. Sie werden von uns in beiden Bereichen präzise und umfassend beraten und haben nur einen Ansprechpartner. Ebenso beraten wir Sie hinsichtlich einer strafbefreienden Selbstanzeige und Ihrer Rechte gegenüber der Steuerfahndung. |
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